Sie haben Anspruch auf Beratung!

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach §14 SGB I. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger nach $106 SGB IX.

$ 14 SGB I

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.11 https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/14.html;

Rechtsprechung zu §14 SGB I

  • BGH, 02.08.2018 – III ZR 466/1622https://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e6b461c03999dafaa722c132d8307326&nr=87298&pos=27&anz=58259;
  • BGH, 11.03.2021 – III ZR 27/2033https://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e6b461c03999dafaa722c132d8307326&nr=87298&pos=27&anz=58259;
  • VG München, 09.06.2020 – M 18 E 20.139244https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-14016?hl=true

§ 106 SGB IX

Die Beratung umfasst insbesondere

1.die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements,

2.die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,

3.die Leistungen anderer Leistungsträger,

4.die Verwaltungsabläufe,

5.Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,

6.Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,

7.eine gebotene Budgetberatung.

Die Unterstützung umfasst insbesondere

1.Hilfe bei der Antragstellung,

2.Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,

3.das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,

4.Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,

5.Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,

6.die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,

7.die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,

8.Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie

9.Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.

(4)Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.55 http://lrbw.juris.de/cgibin/laender_rechtsprechung/list.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Karlsruhe&Art=en&sid=24d31ca3f54184ff7249ce991c089ecb

Rechtsprechung zu §106 SGB 9

  • VG Karlsruhe Urteil vom 1.2.2022, A 8 K 4171/20 

Verletzung der Beratungspflicht

Schadenersatz wegen der Verletzung der Beratungspflicht

Leistungsträger können zum Schadensersatz gem. §839 BGB wegen Verletzung der Beratungspflicht §14 S.1.SGB I verpflichtet werden, wenn dringender Beratungsbedarf erkennbar ist.

Der Bundesgerichtshof führt zu der Amtspflichtverletzung eines Sozialamtes – Nicht- oder
Schlechtberatung bei erkennbarem rentenrechtlichen Beratungsbedarf – in einem Urteil vom
2. August 2018 Aktenzeichen III ZR 466/16 aus (Rdnrn. 13 und 15):

[13] Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend, sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich, sein, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Wenn Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können, muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können,möglichst ausgeschlossen sind. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (…).

[15] Besondere Beratungs- und Betreuungspflichten bestehen im Sozialrecht für die
Sozialleistungsträger (vergleiche § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14,15 und 17 Abs. 1 SGB I). Denn eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer
komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht nur die Beantwortung von Fragen oder bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, d. h. die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt (…).

Die maßgeblichen Vorschriften dazu lauten:

§839 Absatz 1

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.66 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 839

Beispiel:
Pflegegeld muss rückwirkend gezahlt werden, wenn über Anspruch nicht aufgeklärt
wurde Das Bundessozialgericht hat am 17. Juni 2021 entschieden: Rückwirkendes Pflegegeld ist zu zahlen,wenn die Klinik ihrer Aufklärungspflicht über die Beantragung dieser Leistung nicht nachgekommen ist, obwohl Pflegebedürftigkeit feststand. In diesem Fall muss die Pflegekasse das Pflegegeld auch für die Zeit vor Beantragung des Pflegegeldes bewilligen.
Der 2003 geborene, bei der Barmer-Krankenkasse pflegeversicherte Kläger, wurde im Mai 2013 wegen eines bösartigen Hirntumors operiert und erhielt anschließend Bestrahlung und
Chemotherapie. Bereits im Juli 2013 stellte der MDK eine Pflegebedürftigkeit fest. Die Eltern des minderjährigen Klägers beantragten jedoch kein Pflegegeld, weil sie von der Klinik über diese Anspruch nicht aufgeklärt wurden. In der Zeit zwischen den weiteren Behandlungen und danach wurde der Kläger zuhause von seinen Eltern betreut und gepflegt. Die Krankenkasse versorgte ihn ab August 2013 mit einem Rollstuhl und gewährte den Eltern bis September 2014 Leistungen für Haushaltshilfe. Erst im Anschluss, bei der Reha-Maßnahme, erfolgte erstmalig der Hinweis auf eine mögliche Leistungspflicht der Pflegekasse auf Pflegegeld, so dass die Eltern im November 2014 einen Antrag stellten. Die Pflegekasse gewährte dem Kläger ab diesem Monat Pflegegeld nach der Pflegestufe I, lehnte einen früheren Leistungsbeginn unter Verweis auf den Zeitpunkt der Antragstellung aber ab.
Auf das ablehnende Urteil des Sozialgerichtes Köln (Urteil des SG Köln vom 23.06.2017, Az.: S 27 P229/15) hob das Landessozialgericht das Urteil auf und entschied, dass eine Leistungspflicht der Pflegekasse seit Feststellung der Pflegebedürftigkeit, also seit Juli 2013, bestehe, auch, wenn kein Antrag gestellt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das behandelnde Krankenhaus seine Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI verletzt habe, was der Pflegekasse zuzurechnen sei. Nach § 7 Abs. 2 SGB XI haben die Pflegekassen die Versicherten und ihre Angehörigen u.a. über die Leistungen der Pflegekasse zu informieren, insbesondere wird die Pflegekasse unverzüglich über die
eingetretene Pflegebedürftigkeit informiert. Der Kläger sei im Juli 2013 pflegebedürftig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass seine Eltern bei entsprechender Beratung durch das Krankenhaus ihre Einwilligung zur Benachrichtigung der Pflegekasse erteilt und auf deren Aufklärung umgehend Pflegeleistungen beantragt hätten (Urteil des LSG NRW vom 22.11.2018, Az.: L 5 P 85/17). Die von der Pflegekasse eingereichte Revision war erfolglos, das Bundessozialgericht bestätigte das Urteil des Landessozialgerichtes.

Das Bundessozialgericht führt aus:

„Verstöße gegen die hiernach vom Krankenhaus zu erfüllenden Informations- und Beratungs-
pflichten muss sich eine Pflegekasse nach Regelungszweck und -systematik der Vorschriften zum Versorgungs- und Entlassungsmanagement wie eigene Beratungsfehler zurechnen lassen, soweit die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung betroffen ist.
Die Pflegekassen sind zusätzlich zu Beratung und Auskunft (§§ 14 und 15 SGB I, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) schon nach den allgemeinen Vorschriften verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Versicherte die ihm zustehenden Leistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Um das in der vom Gesetzgeber angestrebten frühzeitigen Weise für einen nahtlosen Übergang zur Pflege insbesondere im häuslichen Bereich zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks 12/5262 S 91 f), sind Krankenhäuser und andere Leistungserbringer bereits bei Einführung der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet worden, mit Einwilligung der Versicherten unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Mit den Regelungen zum Versorgungs- und Entlassungsmanagement hat der Gesetzgeber diese Informations- und Beratungspflichten der Sache nach weiter ausgeformt und explizit zu einem Beratungsverfahren und Managementauftrag weiterentwickelt, das in Fällen des Übergangs von der stationären Krankenbehandlung in die pflegerische Versorgung für eine regelhafte Einbindung der Krankenhäuser in den Beratungsauftrag der Pflegekassen sorgen soll und auf dessen ordnungsgemäße Erfüllung die Versicherten in gleicher Weise Anspruch haben wie auf die Beratung durch die Pflegekassen selbst. Jedenfalls damit sind die Krankenhäuser insoweit vom Gesetzgeber im Sinne der Rechtsprechung zum Herstellungsanspruch partiell derart „arbeitsteilig“ in die Aufgabenerfüllung der Pflegekassen eingebunden worden, dass Beratungsfehler diesen wie eigene zuzurechnen sind.“ Dieses wichtige Urteil hat auch unmittelbare Auswirkungen auf ältere und pflegebedürftige Personen, die demnach ebenfalls einen Leistungsanspruch haben könnten, wenn eine Beantragung von Leistungen bei der Pflegekasse aufgrund mangelnder Aufklärung unterblieben ist.

Rechtsprechung

  • Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.06.2021 – B 3 P 5/19 R77  https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_06_17_B_03_P_05_19_R.html

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