Bildbeschreibung Landratsamt Würzburg

Artikel 5

Artikel 5 der UN-BRK stellt die grundsätzliche Gleichberechtigung von Menschen mit
Behinderung und das Verbot von Diskriminierung aufgrund von Behinderung fest. Im
alltäglichen Leben bedeutet dies, dass Menschen mit Behinderung ein Recht auf die volle
und wirksame Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen haben. Gleichberechtigung
und Nichtdiskriminierung sind die Grundlage für eine inklusive Gesellschaft.

Artikel 8
Artikel 8 der UN-BRK hat zum Ziel, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderung und
deren Rechte in der breiten Öffentlichkeit zu schärfen. Durch Bildungsmaßnahmen sollen
Klischees und Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderung bekämpft werden und die
positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderung gefördert werden. Im Hinblick auf
die Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft ist die Anerkennung von Menschen mit
Behinderung als wertvoller Teil der Gemeinschaft von großer Bedeutung.

Artikel 9
Artikel 9 der UN-BRK regelt die Zugänglichkeit der Umwelt für Menschen mit Behinderung.
Hier steht der Abbau von Barrieren im Vordergrund, damit Menschen mit Behinderung
gleichberechtigt Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen, Verkehrsmitteln,
Informationen, Diensten und Technologie haben. Menschen mit Behinderung haben ein
Recht auf eine selbstständige Lebensführung, ohne auf Hindernisse zu stoßen.

Artikel 24
Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention bezieht sich auf das Recht auf Bildung für
Menschen mit Behinderung. Darin wird festgestellt, dass Menschen mit Behinderung auf
Grundlage der Chancengleichheit Zugang zum allgemeinen Bildungssystem haben müssen
und nicht davon

ausgeschlossen werden dürfen. Damit besteht die Verpflichtung, ein integratives
Bildungssystem aufzubauen und Menschen mit Behinderung notwendige
Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen.

Artikel 26
Artikel 26 der UN-BRK befasst sich mit der Habilitation und Rehabilitation von Menschen
mit Behinderung. Damit ist die Befähigung oder Wieder-Befähigung von Menschen mit
Behinderung zu einem Höchstmaß an Unabhängigkeit und die volle Teilhabe an allen
Aspekten des Lebens gemeint. Dies umfasst die volle Einbeziehung in die Gesellschaft
sowie die Erreichung und Bewahrung von umfassenden körperlichen, geistigen, sozialen
und beruflichen Fähigkeiten.

Artikel 27
Artikel 27 der UN-BRK regelt das Recht auf Arbeit von Menschen mit Behinderung. Dies
setzt einen integrativen Arbeitsmarkt voraus, der für Menschen mit Behinderung
zugänglich ist. Dazu zählt auch der Zugang zu Beratungsprogrammen, Berufs- und
Weiterbildung sowie angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz für Menschen mit
Behinderung. Ziel ist die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt.

Artikel 29

Artikel 29 der UN-BRK bezieht sich auf die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
von Menschen mit Behinderung. Menschen mit Behinderung besitzen somit
gleichberechtigt die politischen Rechte. Davon eingeschlossen ist das Recht zu wählen und
gewählt zu werden sowie Organisationen zu gründen oder diesen beizutreten. Zudem soll
die gleichberechtigte Mitwirkung von Menschen mit Behinderung an öffentlichen
Angelegenheiten gefördert werden.

Artikel 30
Artikel 30 der UN-BRK soll Menschen mit Behinderung die Teilhabe am kulturellen Leben
sowie an Erholung, Freizeit und Sport garantieren. Somit müssen geeignete Maßnahmen
getroffen werden, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu den entsprechenden
Orten, Diensten und Formaten zu

garantieren. Dies betrifft beispielweise Theater, Museen, Kinos, Tourismusdienste,
Bibliotheken, breitensportliche Aktivitäten und vieles mehr. Dazu gehört auch der Zugang
zu entsprechendem Material in zugänglichen (barrierefreien) Formaten.